Änderungen zwischen den Fassungen
Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
(1) Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung der im Verbotsgesetz 1947 und im Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes, unter Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig.
(2) Die Hauptverhandlung über Anklagen wegen der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen, ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges nach §§ 8 und 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung nach § 6 Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört auch die Hauptverhandlung über Anträge des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung) im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist, das Geschwornengericht zuständig wäre.
(3) Auf das Strafverfahren wegen der im Abs. 1 angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung) von Vermögen handelt, die Bestimmungen des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Wegen der in den §§ 8 und 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947 und im § 6 des Kriegsverbrechergesetzes 1947 bezeichneten Verbrechen ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.
Anmerkung
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