Änderungen zwischen den Fassungen
Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.