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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.08.1992 – 31.07.1995 · idF BGBl. Nr. 467/1992 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.