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Fassungsvergleich zu Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 12.06.1955 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 87/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß, die Laufzeit und die Sicherstellungen, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.