Änderungen zwischen den Fassungen
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
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