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Fassungsvergleich zu Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 27.03.1959 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 74/1959 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 184/1955