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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 17.12.1970 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 367/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Sonderabgabe vom Einkommen beträgt
1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,
2. für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer. Die Sonderabgabe darf jedoch nur insoweit erhoben werden, als vom Einkommen nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge vom Einkommen und der Sonderabgabe nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe nach Abzug der Steuer, der Beiträge und der Sonderabgabe.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970