§ 2. Der vertraglichen Zuwendung darf nur Stärke zugrunde gelegt werden. Diese Zuwendung darf je Kilogramm Stärke die Höhe des um den Pauschbetrag gekürzten jeweiligen Abschöpfungssatzes für Stärke gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 218/1967 nicht übersteigen.