Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2. (1) Der vertraglichen Zuwendung darf nur inländischer Weißzucker zugrunde gelegt werden.
(2) Die Zuwendung darf je Kilogramm Zucker
a) sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die im Inland abgesetzt werden, die Höhe des um den Pauschbetrag gekürzten Abschöpfungssatzes für Weißzucker gemäß Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967,
b) sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die in das Ausland ausgeführt werden, den Betrag nach lit. a abzüglich des Betrages von 2.70 S
nicht übersteigen.