Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Antrag der Gemeinden Bedarfszuweisungen bis zu der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Höhe gewähren.