Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2. (1) Die Übermittlung der Monatsausweise und der Beilagen gemäß § 14a Abs. 11 KWG hat unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Übermittlung der Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 KWG sowie des Meldeabschnittes XIIIb (Haftkapital der Bankengruppe) spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats zu erfolgen.
(2) Die Monatsausweise und Beilagen sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise und Beilagen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise und Beilagen von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.