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Fassungsvergleich zu Bauherrenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bauherrenverordnung 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 23.06.1990 · idF BGBl. Nr. 321/1990 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt.