Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
Die Republik Österreich verzichtet mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 auf die Ausübung des ihr auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 gegenüber der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zustehenden Regreßrechtes.