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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, insbesondere ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zu den im § 3 Z 2 genannten Gewässern erforderlich ist, mit Verordnung Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.