§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, insbesondere ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zu den im § 3 Z 2 genannten Gewässern erforderlich ist, mit Verordnung Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.