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Fassungsvergleich zu AußHG 1995××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung (-genehmigung, -lizenz) nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich gewesen ist, zu deren Durchführung aber infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich wird, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen, bei unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der für diese jeweils vorgesehenen Antragsfrist, zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.