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Fassungsvergleich zu Privat-Kraftwagenführergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privat-Kraftwagenführergesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.01.1929 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 359/1928 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2. (1) Die Arbeitszeit des Privatkraftwagenführers darf ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens acht Stunden binnen 24 Stunden betragen. Die Überschreitung dieser Arbeitszeit um zwölf Überstunden in der Arbeitswoche ist zulässig. Während der täglichen Arbeitszeit sind dem Privatkraftwagenführer zum Einnehmen der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen in der Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden zu gewähren.
(2) Dem Privatkraftwagenführer gebührt für Überstunden eine besondere Entlohnung, die um mindestens 25 Prozent höher sein muß als das für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbarte Entgelt.
(3) Die Entlohnung der Überstunden kann abweichend von der Vorschrift des Absatzes (2) auch durch vertragsmäßige Festsetzung von Bauschbeträgen geregelt werden.