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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 28.06.1972 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 190/1972 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2. Aufnahme.
(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das vollendete 18. Lebensjahr,
c) die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn, sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,
d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse,
e) ein einwandfreies Vorleben.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der Strecke Feldkirch-Buchs (St. G.) vorgesehen sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen werden.
(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten ist.
(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen Nachsicht erteilen.
(5) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. b kann die für Postenverleihungen zuständige Dienststelle Nachsicht erteilen.
Schlagworte
Erfordernis