Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
Zusammensetzung.
§ 2.
(1) Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder werden gemeinsam für eine allgemeine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ist das Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Die Wiederbestellung ist zulässig.