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Fassungsvergleich zu Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 23.07.1976 – 30.06.1989 · idF BGBl. Nr. 369/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1989 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 225 S im Kalendermonat.