Änderungen zwischen den Fassungen
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 225 S im Kalendermonat.