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Fassungsvergleich zu Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht 1
Art. 1 § 2geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1996 – 13.06.2003 · idF BGBl. Nr. 281/1996 · danach: BGBl. II Nr. 283/2003 Art. 1 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 14.06.2003 · idF BGBl. II Nr. 283/2003 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang“ und „Orchesterübungen“ zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen festzulegen.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.