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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 14.06.2003 – 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 283/2003 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2015 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken “Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.