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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 15.04.1959 · idF BGBl. Nr. 101/1959 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;
b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;
c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;
d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;
e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.