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Fassungsvergleich zu Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 323/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Von der Feststellung des § 1 ausgenommen ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im Inland trotz Anführung im Anhang gemäß § 1 Abs. 3 AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich
a) um den Teil eines größeren noch vorhandenen Kulturgutes (wie Bruchstücke oder Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen, geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen und Bibliotheken, denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt oder um Austriaca IV (§ 6 Z 2 lit. d), es sei denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle Regelungen getroffen;
b) um Archivalien (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) handelt.
(2) Die Aufbewahrung von Gegenständen im Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin stets dem Ausfuhrverbot (§ 2 Abs. 5 AusfVKG).