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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.09.1977 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 390/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 2↗RIS↗
Zusammenlegungsgebiet
§ 2.
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung voraussichtlich erfordern.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke.
(3) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1977