Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment und Gebietssortimente fest.
(2) In das Bundessortiment sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Bundesgebiet besonders geeignet erwiesen haben.
(3) In die Gebietssortimente sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Gebiet, für das das Sortiment festgesetzt wird, besonders geeignet erwiesen haben. Gebietssortimente sind nur für Gebiete festzusetzen, für die vom Standpunkt des Obstbaues aus ein Bedarf nach solchen besteht.