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Fassungsvergleich zu Staatsprüfungen von Forstorganen - Prüfungstaxen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsprüfungen von Forstorganen - Prüfungstaxen (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 18.02.1984 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 77/1984 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2007 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst 250 S und für die Staatsprüfung für den Försterdienst 190 S.