Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2. Technische Begriffe
(1) Unter atmosphärischem Druck ist die Druckkraft von 10 N auf den Quadratzentimeter zu verstehen. Drücke (Dampfspannung) sind in Bar anzugeben. Sie sind mit Ausnahme der Dampfdrücke von Gasen auf den Überdruck bezogen.
(2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser berührt werden. Sie ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen.