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Fassungsvergleich zu TKGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 31.01.1998 – 13.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 29/1998 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.