Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2aufgehoben
§ 2.
Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die ab dem 1. April 1994 vom Zulassungsbüro zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Endgeräte, die ausschließlich Funkempfänger sind.
Anmerkung