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Fassungsvergleich zu Eurogesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eurogesetz 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 72/2000 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.