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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 328/2019 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 59,00 €
30 vH mit …..............117,90 €
40 vH mit …..............176,90 €
50 vH mit …..............235,90 €
60 vH mit …............. 294,90 €
70 vH mit …............. 353,80 €
80 vH mit …............. 471,80 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 176,90 €
160 mit ….............. 235,90 €
190 mit ….............. 294,90 €
220 mit ….............. 353,80 €
250 mit ….............. 412,80 €
280 mit …...............471,80 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 235,90 € festgestellt.