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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2021 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2021 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 67/2021 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 61,00 €
30 vH mit …..............122,10 €
40 vH mit …..............183,10 €
50 vH mit …..............244,10 €
60 vH mit …............. 305,20 €
70 vH mit …............. 366,20 €
80 vH mit …............. 488,20 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 183,10 €
160 mit ….............. 244,10 €
190 mit ….............. 305,20 €
220 mit ….............. 366,20 €
250 mit ….............. 427,20 €
280 mit …...............488,20 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 244,10 € festgestellt.