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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2021 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 149/2021 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.