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Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 06.06.1945 · idF StGBl. Nr. 13/1945 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.