Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 20neu
Gesamtheit von Berechtigten.
§ 20.
(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstücke zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Auf diese Gemeinschaftsbesitzungen finden das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, und die zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze Anwendung.
(3) Die Landesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Ablösung von Heimweiderechten durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum einzutreten hat.