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Fassungsvergleich zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 20↗RIS↗
Gesamtheit von Berechtigten.
§ 20.
(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstücke zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Auf diese Gemeinschaftsbesitzungen finden das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, und die zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze Anwendung.
(3) Die Landesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Ablösung von Heimweiderechten durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum einzutreten hat.