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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 20↗RIS↗
Teilung; General- und Spezialteilung.
§ 20.
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder Spezialteilung sein.
(2) Die Generalteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen anderseits oder zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeabteilung) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(3) Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen. Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.