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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20neu
in Kraft 10.10.1954 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 223/1954 Art. 1 § 20↗RIS↗
§ 20.
Je eine Abschrift der beschlossenen Heimarbeitstarife sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Nummer der „Wiener Zeitung“, in der ihre Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.