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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20neu
in Kraft 01.08.1974 – 31.07.1987 · idF BGBl. Nr. 231/1965 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987 Art. 1 § 20↗RIS↗
§ 20. Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.