Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 20↗RIS↗
§ 20.
Die gesetzliche Rente gilt für die in § 19 vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (§§ 31, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Z 2, 44, 45, 47, Absatz 5, AngBG.).