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Fassungsvergleich zu AußHG 1995××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 20↗RIS↗
§ 20. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen nach § 19 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung nach § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.