§ 20. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen nach § 19 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung nach § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.