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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 13.06.1990 – 18.04.2024 · idF BGBl. Nr. 298/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 20↗RIS↗
ABSCHNITT 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Grundsatzbestimmungen)
§ 20.
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.