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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungsgesetz 1
Art. 1 § 20neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 20↗RIS↗
Rechtsmittel
§ 20.
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.