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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 20↗RIS↗
Konzessionsvergabe
§ 20. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 2 Konzessionen, die für das gesamte Bundesgebiet oder für geschlossene Wirtschaftsräume (Abs. 2) vergeben werden sollen, durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Erteilung einer Konzession gestellt werden können. In der Ausschreibung sind jedenfalls auch die technischen Kriterien anzugeben, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung bildet.
(2) Unter Bedachtnahme auf den Versorgungsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung geschlossene Wirtschaftsräume festlegen.
(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller um eine Konzession, so hat die Behörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) am besten gewährleistet. Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
(4) Vor Erteilung einer Konzession ist den Anbietern reservierter Dienste Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(5) Die Konzession kann befristet, auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Fernmeldedienste beschränkt erteilt werden. Sie kann Auflagen zur Erreichung des Zieles gemäß § 19 Abs. 2 Z 2, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Fernmeldediensten und der Zusammenarbeit mit der PTV enthalten.
(6) Die Konzession ist nicht übertragbar.
(7) Die Konzession kann nachträglich geändert oder widerrufen werden, wenn dies im Interesse des öffentlichen Versorgungsauftrages erforderlich ist. Dabei ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.