Verschlüsselte Sprachübertragung
§ 20. Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird.