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Fassungsvergleich zu KJBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 1
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 19.12.1987 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 599/1987 Art. 1 § 20↗RIS↗
Ausnahmen
§ 20.
Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, finden für Jugendliche über 16 Jahre die Vorschriften des § 11 über die regelmäßige Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 11)