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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 200ageändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.06.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 26/2000 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 200a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 200a↗RIS↗
Zu den §§ 77 bis 81 bis 83
§ 200a. Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.