Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 201geändert
Zu § 108
§ 201.
Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 2 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.