▾Art. 1 § 203geändertBezeichnung, Text
Zu den §§ 92 und 109 § 203.
Ein Vorgehen nach §§ 198 bis 209 StPO und nach § 203. Die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines Finanzvergehens 19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§ 24) nicht zulässig.