Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 203aufgehoben
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
§ 203.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.