Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 208neu
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
§ 208.
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
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