Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 20aneu
Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“
§ 20a.
Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.