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Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 21neu
in Kraft 01.03.1979 – 30.04.1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 21↗RIS↗
II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
§ 21. Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anmerkung
Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
allgemeines, aktives Wahlrecht