Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 21neu
II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
§ 21. Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anmerkung
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